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AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines
Für die gesamten Geschäftsbeziehungen, also auch für künftige Geschäfte, gelten ausschließlich diese Lieferungs- -und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird diesseits ausdrücklich zugestimmt. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von Plasma gelten auch dann, wenn wir Aufträge in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausführen.
Von den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende mündliche Erklärungen, gleich welcher Art, insbesondere auch Zusagen von Vertretern, sind ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung unwirksam.

2. Preise und Zahlungen
Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, in EURO ab Werk einschließlich Verladung im Werk jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer. Leihweise zur Verfügung gestellte Hilfsgeräte (z.B. Behältnisse, Karren, Paletten etc.) sind in gebrauchsfertigem Zustand sofort nach Verwendung zurückzugeben. Die Kosten der Rücklieferung trägt der Besteller. Bei Verlust oder Beschädigung von Hilfsgeräten berechnet Plasma den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten.
Die Preise gelten, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreise bestätigt sind, freibleibend und berechtigen zu einer verhältnismäßigen Preisanpassung, falls innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluß Lohnerhöhungen oder Materialpreiserhöhungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von Plasma zu leisten.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist Plasma bei Überschreitung von ihr gesetzter oder vertraglich vereinbarter Zahlungsstermine ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Verzugs zur Berechnung der zum Zeitpunkt der Überschreitung üblichen Bankzinsen berechtigt. Ohne weiteren Nachweis kann Plasma wenigstens Fälligkeitszinsen in Höhe von fünf Prozent p.a. verlangen.
Bei vorheriger oder nachträglicher Einräumung eines von den obigen Zahlungsfristen abweichenden Zahlungsziels zugunsten des Bestellers von mehr als dreißig Tagen ab Fälligkeit betragen die Fälligkeitszinsen mindestens 5 % über dem Basiszinssatz, bei mehr als sechzig Tagen mindestens 7 % über dem Basiszinssatz. Der Besteller gerät in Verzug, wenn er ein vereinbartes Zahlungsziel überschreitet oder, falls ein solches nicht vereinbart ist, nicht innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt, oder trotz Fälligkeit und Mahnung nicht zahlt.
Liegen die Voraussetzungen des Verzugs vor, kann Plasma Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins verlangen, sofern Plasma nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Plasma kann Ersatz sämtlicher durch den Verzug verursachten Schäden einschließlich der angemessenen Aufwendungen zur Rechtsverfolgung verlangen. Tritt Verzug nur wegen fehlenden Verschuldens des Bestellers nicht ein, kann Plasma jedoch Fälligkeitszinsen gemäß den vorstehenden Bestimmungen verlangen.
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Hieraus entstehende Spesen oder sonstige Kosten sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe in bar auszugleichen. Soll ein Wechsel vereinbarungsgemäß erst später diskontiert werden, fallen Fälligkeitszinsen gemäß den vorstehenden Bestimmungen - mindestens in Höhe von 5% p.a. - an.
Die Aufrechnung ist dem Besteller nicht gestattet, es sei denn, die Gegenforderung ist nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die Forderung von Plasma.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden sämtliche, auch - etwa durch Wechselannahme - gestundeten Forderungen von Plasma sofort fällig. Vorher etwa eingeräumte Preisnachlässe und Rabatte werden gegenstandslos.

3. Lieferzeit
Angegebene Lieferzeiten sind nur ungefähre. Plasma ist erst dann zur Tätigkeit verpflichtet, wenn der Besteller seinen Vertragspflichten nachgekommen ist. Dies gilt namentlich für vom Besteller zu leistende Mitwirkungshandlungen, wie zum Beispiel einen rechtzeitigen Abruf bei Abrufaufträgen und vereinbarte Abschlagszahlungen. Beim Unterbleiben von wesentlichen Mitwirkungshandlungen des Bestellers verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung.
Bei von Plasma nicht zu vertretender Unmöglichkeit oder nicht zu vertretendem Unvermögen ist Plasma von der Verpflichtung der Lieferung frei; im übrigen gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. Der Besteller ist zur Annahme von Teilleistungen durch Plasma verpflichtet, es sei denn, der Besteller kann die Teilleistung nicht sinnvoll nutzen und hat deswegen an ihr berechtigterweise kein Interesse. Gerät Plasma aus Gründen, die sie zu vertreten hat, mit der geschuldeten Leistung vollständig oder teilweise in Verzug, ist ihre Haftung auf Ersatz des Verzugsschadens auf den üblicherweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so werden ihm, beginnend mit dem auf die Anzeige der Versandbereitschaft folgenden Woche, die hierdurch entstandenen Mehraufwendungen berechnet, § 373 I HGB, bei Lagerung im Werk von Plasma jedoch mindestens in Höhe von 2,5 % des Rechnungspreises für jeden angefangenen Monat. Der Besteller darf jedoch den Nachweis führen, daß Mehraufwendungen gar nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind.
Plasma ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach Ablauf einer von ihr zu setzenden Frist von sieben Tagen und Anzeige an den Besteller von den Möglichkeiten des § 373 II HGB Gebrauch zu machen.

4. Beschaffenheitsangaben und Schutzrechte
Den Angeboten oder Lieferungen beiliegende Proben, Abbildungen, Lichtbilder, Drucksachen etc. sowie Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen usw. sind nur annähernd gültig, gelten insbesondere nicht als zugesicherte Eigenschaften oder Beschaffenheitsgarantien. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.
Zur Überprüfung ihr vom Besteller bekanntgegebener Vorgaben ist Plasma nicht verpflichtet.
Die dem Besteller durch Plasma zur Kenntnis gebrachten Unterlagen verbleiben im Eigentum von Plasma und dürfen ohne deren vorheriges schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden..

5. Gefahrübergang und Ablieferung
Bei der Lieferung geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware auf dem Werksgelände von Plasma und Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ihm zumutbare Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch Plasma versichert. Die Transportversicherung wird auf Wunsch des Bestellers von Plasma gedeckt und zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung durch den Spediteur oder Frachtführer sofort auf Transportschäden zu untersuchen und solche bei der Transportperson zur Rechtswahrung nachweisbar anzuzeigen. Hierüber ist Plasma unverzüglich unter genauer Angabe des Sachverhalts zu unterrichten. Schäden, die Plasma wegen nicht gehöriger Erfüllung dieser Verpflichtung des Bestellers erleidet, hat dieser zu ersetzen.

6. Annulierungen und Rücksendungen
Annulierungen die Plasma nicht zu vertreten hat, werden mit einem angemessenen Kostenbeitrag belastet. Von Plasma nicht zu vertretende Rücksendungen gelieferter Teile werden nur auf Grund schriftlicher Vereinbarung angenommen und es wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 3 % vom Warenwert mindestens aber EUR 10,– erhoben. Eventuell erforderliche Prüf- und Aufarbeitungsarbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.

7. Eigentumsvorbehalt
a)       Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, einschließlich künftig entstehender Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von Plasma.
b)     Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung und/oder Bearbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Ver- und/oder Bearbeitung durch den Besteller erfolgt im Auftrage von Plasma, ohne dass dieser hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Das Eigentum an dem ver- oder bearbeiteten Liefergegenstand verbleibt bei Plasma und dient zur Sicherung der Forderungen von Plasma in Höhe des Vorbehaltswarenwertes.
Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht im Eigentum von Plasma stehenden beweglichen Sachen durch den Besteller steht Plasma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Vorbehaltswarenwertes zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Der Besteller ist verpflichtet, die Eigentümer der anderen Sachen vom Eigentumsvorbehalt von Plasma in Kenntnis zu setzen. Im übrigen gilt für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache das gleiche wie bei der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
Der Besteller hat die noch nicht alleiniges Eigentum des Bestellers gewordenen Lieferungen in seine bestehenden oder abzuschließenden Versicherungen einzubeziehen.
c)     Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, zu ihrer Be- und Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen oder einem Grundstück nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Maßgabe berechtigt, daß er ein Abtretungsverbot mit Dritten nicht vereinbart. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleich ob unverändert, be- und/oder verarbeitet und unabhängig von der Abnehmerzahl, wird bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Liefergegenstände zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer an Plasma abgetreten.
Plasma nimmt die Abtretung an.
d)     Plasma stimmt einer Abtretung der Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der von Plasma gelieferten Sachen gegen seine dritten Abnehmer im Rahmen eines echten Factorings ( Abtretung an den Factor an Erfüllung Statt) in ordnungsgemäßem Geschäftsgang jedoch unter der Maßgabe zu, daß der Besteller seine Zahlungsansprüche gegen den Factor aus dem Verkauf der Forderungen gegen seine dritten Abnehmer an Plasma abtritt und den Factor anweist, Zahlung nur an Plasma zu leisten. Plasma nimmt die Abtretung an. Soweit der Kaufpreis niedriger ist als die Forderung von Plasma, bleibt die weitergehende Forderung von Plasma unberührt. Der Besteller hat Plasma sämtliche Informationen zu erteilen, die zur Geltendmachung der Forderungen von Plasma gegenüber dem Factor erforderlich sind.
e)     Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware von Plasma ist der Besteller nicht berechtigt. Er ist gegenüber Plasma zur unverzüglichen Mitteilung über Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen der Liefergegenstände und Rechte von Plasma durch Dritte verpflichtet.
Der Besteller hat in diesem Fall die notwendigen Kosten der Intervention durch Plasma zu tragen.
f)     Der Besteller ist trotz der Abtretung neben Plasma zur Forderungseinziehung ermächtigt. Plasma wird die Forderung nicht einziehen und die Abtretung nicht offen legen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf jederzeitiges Verlangen von Plasma hat der Besteller ihr die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
g)     Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen von Plasma in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, Saldo gezogen und dieser anerkannt ist.
h)     Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen, inklusive Kosten und Zinsen, die Plasma aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller hat, gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware von Plasma und die abgetretenen Forderungen ohne weiteres auf den Besteller über. Plasma verpflichtet sich jedoch, auf Verlangen des Bestellers die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
i)     Der Besteller verpflichtet sich, mit seinen Drittkunden ein Abtretungsverbot nicht zu vereinbaren.

8. Gewährleistung
a)       Der Besteller ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr zur Einhaltung der gesetzlichen Untersuchungsund Rügeobliegenheiten verpflichtet. Ist der Besteller zertifiziert, richtet sich das Maß der hierbei anzuwendenden Sorgfalt auch im Verhältnis zur Plasma mindestens nach den Qualitätssicherungsbestimmungen des Bestellers, sofern nicht bereits allgemeine kaufmännische Maßstäbe ein höheres Maß an Sorgfalt des Bestellers verlangen. Für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Obliegenheit des Bestellers erst entstehen und bei der geschuldeten Sorgfalt des Bestellers vermieden worden wären, haftet die Firma Plasma nicht.
b)     Eine Gewährleistung für Mängel der Erzeugnisse übernimmt Plasma für Sach- und Rechtsmängel. Voraussetzung für die Sachmängelhaftung ist die genaue Innehaltung der Wartungs- und Bedienungsvorschriften von Plasma oder des Herstellers. Eine Gewährleistung für Bedienungsfehler übernimmt Plasma nicht, es sei denn, diese ist auf eine unklare oder unvollständige Bedienungsanleitung zurückzuführen. Die Gewährleistung erstreckt sich auch nicht auf Schäden infolge nicht von Plasma zu beeinflussender chemischer oder physikalischer Einflüsse, namentlich nicht auf Schäden infolge Korrosion und sonstiger schädlicher Umgebungseinflüsse.
c)     Soweit ein von Plasma zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist Plasma nach ihrer Wahl zunächst zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Lieferung/Herstellung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Im übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen des Bestellers.
d)     Schadensersatz kann der Besteller bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens verlangen.
e)     Plasma ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht in für Plasma unvorhersehbarer Weise dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Besteller nach einem anderen Ort als dem vereinbarten Ort der Ablieferung verbracht wurde.
f)     Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung und Schadensersatz wegen Mängeln von Plasma gelieferter oder hergestellter beweglicher Sachen beträgt für neu hergstellte Erzeugnisse ein Jahr ab Ablieferung. Das gleiche gilt bei von uns überholten Gebrauchtmaschinen für die bei der Überholung verwendeten Neuteile. Der Rückgriff des Bestellers gemäß den §§ 478, 479 BGB wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
g)     Die Übernahme der Gewährleistung für Gebrauchtmachinen bedarf stets einer gesonderten Vereinbarung. Ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
h)     Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers an Dritte ist ausgeschlossen.

9. Schadensersatz im übrigen
Hat der Besteller außer in den bereits genannten Fällen Anspruch auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wird die Haftung von Plasma dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer leitenden Angestellten beschränkt. Dies gilt jedoch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Plasma oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Plasma beruhen. Das gilt ebenfalls nicht für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder durch eine grob fahrlässige Verletzung von nicht vertragswesentlichen Pflichten durch einen einfachen Erfüllungsgehilfen von Plasma verursacht werden; insoweit wird die Haftung der Höhe nach jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Plasma. Plasma ist in Aktivprozessen berechtigt, nach ihrer Wahl unabhängig von der Höhe des Streitwerts auch das für ihren Firmensitz zuständige Amtsgericht anzurufen. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsteile gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG).

11. Salvatorische Klausel
Die völlige oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen.

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